Teleradiologie nach RöV

Die Teleradiologie ist nach § 2 Nr. 24 der RöV in Bezug auf § 3 Abs. 4 der RöV wie folgt definiert:

„Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und der mit Hilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der technischen Durchführung in Verbindung steht.“ Ein fachkundiger Arzt muss also nicht ständig vor Ort sein. Dies ist ein ganz besonderer Vorteil insbesondere für anfallende Wochenend-, Nacht- und Feiertagsdienste.

Gerne unterstützen wir Sie bei den notwendigen Genehmigungsverfahren und den anschließenden Überprüfungen nach den gesetzlichen Vorgaben.

Teleradiologie nach RöV

Die Teleradiologie ist nach § 2 Nr. 24 der RöV in Bezug auf § 3 Abs. 4 der RöV wie folgt definiert:

„Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und der mit Hilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der technischen Durchführung in Verbindung steht.“ Ein fachkundiger Arzt muss also nicht ständig vor Ort sein. Dies ist ein ganz besonderer Vorteil insbesondere für anfallende Wochenend-, Nacht- und Feiertagsdienste.

Gerne unterstützen wir Sie bei den notwendigen Genehmigungsverfahren und den anschließenden Überprüfungen nach den gesetzlichen Vorgaben.

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Kühl Röntgentechnik
Vaenser Dorfstraße 18b
21244 Buchhoz i.d.N.

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